Dieses Anforderungsprofil ist in 10 Hauptabschnitte unterteilt. Diese werden zum Teil sehr ausführlich behandelt und die Kernaussage anschließend in einem Hinweis zusammengefaßt, der farblich unterlegt ist.
Der BDD gibt dem Einzelhandel mit diesem Anforderungsprofil eine Hilfe an die Hand, die es ermöglichen soll, sowohl bei Neuverpflichtungen, als auch bei bestehenden Verträgen, sich einen Überblick über den Einsatz der Kaufhausdetektive zu verschaffen. Im Folgenden verwenden wir den eigentlich weitere Tätigkeiten umfassenden Begriff „Wach- und Sicherheitsunternehmen“ unter der Maßgabe, dass auch Kaufhausdetektive zum Einsatz kommen.
Wach- und Sicherheitsunternehmen, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, üben ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus. Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Privat-Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit ist Beobachtung, Ermittlung und Beweismittelbeschaffung.
Daher reicht eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, wie für Privatdetektive, für Kaufhausdetektive nicht aus. Notwendig ist eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 a GewO. Diese ist von Seiten der Ordnungsämter mit speziellen Auflagen verbunden. Zumindest zum Zeitpunkt der Erteilung der Gewerbeerlaubnis wird das Unternehmen behördlicherseits strenger überprüft, als dies bei einer schlichten Gewerbeanmeldung der Fall ist. Entgegen den Gewerbeerlaubnissen im Gaststätten- oder Lebensmittelbereich ist eine kontinuierliche Überwachung nach Erlaubniserteilung allerdings eher die Ausnahme.
Der den Auftrag erteilende Einzelhandel muss daher selbst überprüfen, ob alle Voraussetzungen für das Wach- und Sicherheitsunternehmen zur Ausübung des Gewerbes tatsächlich noch vorhanden sind.
Überprüfen Sie daher die Gewerbeerlaubnis und stellen Sie fest, ob Ihr maßgeblicher Partner auch tatsächlich der Gewerbetreibende ist.
Neben der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden ist der Nachweis einer gem. § 34a der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bewachungshaftpflichtversicherung, mindestens in der gemäß § 6 der Bewachungsverordnung gesetzlich geforderten Höhe, ein entscheidender Faktor bei der Erteilung der Gewerbeerlaubnis. Natürlich kann man sich vor Auftragserteilung vom Bewachungsunternehmer auch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und eine Schufa-Auskunft geben lassen. Dies ist jedoch nicht unbedingt notwendig, außer es besteht der Verdacht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden nicht in Ordnung sind. Dann besteht auch bei einem bereits bestehenden Vertrag Handlungsbedarf. Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang die Überprüfung der aktuellen Bewachungshaftpflichtversicherung. Bei Jahresprämien von deutlich über 1.000 Euro kann es schon einmal vorkommen, dass diese Versicherung erlischt. Eine Meldung seitens der Versicherung an das zuständige Ordnungsamt ist in so einem Fall nicht vorgeschrieben.
Überprüfen Sie daher die aktuelle Haftpflichtversicherung an Hand der Versicherungsurkunde und lassen Sie sich nachweisen, dass diese Versicherung auch noch besteht.
Für konfliktive Aufgaben im Wach- und Sicherheitsgewerbe ist eine Sachkundeprüfung Voraussetzung. Die Sachkundeprüfung muss jeder – Unternehmer wie Mitarbeiter – der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben will, vor Durchführung der Tätigkeit erfolgreich absolviert haben:
Die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung kann durch dazu qualifizierte Lehrinstitute aber auch im Selbststudium erfolgen. Zuständig für die Durchführung der Unterrichtungsverfahren und die Abnahme der Sachkundeprüfung sind ausschließlich die Industrie- und Handelskammern.
Lassen Sie sich sowohl vom Unternehmer, als auch von den eingesetzten Mitarbeitern die IHK-Nachweise über das Ablegen der Sachkundeprüfung oder ersatzweise die Freistellungsbestätigungen vorlegen!
Viele Wach- und Sicherheitsunternehmen haben eine Spezialstrafrechtsschutzversicherung abgeschlossen, die auch vorsätzlich begangene Straftaten mit einschließt. Bei der Problematik von Anzeigen wegen Nötigung oder Freiheitsberaubung gegen eingesetzte Kaufhausdetektive ist dies auch unbedingt notwendig. Fast alle Anzeigen gegen Kaufhausdetektive im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Einzelhandel, sind in letzter Konsequenz rechtlich nicht haltbar und dienen fast immer nur der Rache oder der Verhinderung von eigener Bestrafung der Ladendiebe. In den meisten Fällen kommt es auch gar nicht zu einem Hauptverfahren. Wenn dann allerdings ein Kaufhausdetektiv Rechtsbeistand in einem Strafverfahren benötigt, ist dies mit nicht unerheblichen Kosten, auch im Falle eines Freispruchs, verbunden. Dies kann sowohl den Kaufhausdetektiv, als auch das Wach- und Sicherheitsunternehmen, sofern dieses die Kosten übernimmt, in einen finanziellen Engpass bringen.
Hinterfragen Sie, analog zur Haftpflichtversicherung, auch eine Spezialstrafrechtsschutzversicherung (eine normale Rechtsschutzversicherung reicht nicht aus).
Der Grundsatz: „Das Honorar regelt der Markt mit Angebot und Nachfrage“ wird selbstverständlich auch im Wach- und Sicherheitsgewerbe nicht außer Kraft gesetzt, kann aber auf keinen Fall als Begründung für Niedrigstlöhne hernagezogen werden.
Es gibt seit dem 01.06.2011 gesetzliche Mindeststundenlöhne für Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz/Separatwachdienst, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen können. Diese gelten in Bundesländern, die keine eigenen tariflichen Mindeststundenlöhne für Kaufhausdetektive festgelegt haben, als Basis für die Kalkulation der Stundenverrechnungssätze.
Auftraggeber sollten sich darüber im Klaren sein, dass weit unter der Kalkulationsgrundlage des BDD liegende Angebote nicht kostendeckend sein können und damit die Seriosität des Anbieters in Frage stellen. Skandalöse Vorfälle bei großen Handelsketten in der Vergangenheit und die Häufigkeit von Insolvenzen im Kaufhausgewerbe sprechen für sich.
Bedingt durch die Lage der Einsatzorte können eventuelle Fahrtkosten entweder in die Stundenverrechnungssätze mit eingebunden oder extra berechnet werden. Mit Spesen und Übernachtungskosten sollte der Einzelhandel nicht belastet werden.
Eine Ausgleichszahlung für den Ausfall als Zeuge vor Gericht spielt im Bereich von Kaufhausdetektiven keine Rolle. Die Zeugenerstattungsbeträge der Gerichte liegen nicht so weit von den Stundenlöhnen der eingesetzten Kaufhausdetektive entfernt, dass man hier den Auftraggeber auch noch mit belasten muss.
Da die Erwartungshaltungen des Einzelhandels an die Wach- und Sicherheitsunternehmen unterschiedlich sind und sich auch durch dieses Anforderungsprofil nicht komplett angleichen lassen, bleibt der Grundsatz:
Je mehr Service - desto höher das Honorar!
Derzeit liegt der Stundenverrechnungssatz für den Einsatz eines Kaufhausdetektivs je nach Bundesland zwischen 15 und 20 Euro.
In jedem Fall sollten Sie prüfen, ob für das Bundesland ein verbindlicher Tarifvertrag besteht und sich diesen vorlegen lassen. Dies gilt auch für unverbindliche Tarifverträge, um sich eine preisliche Orientierung zu verschaffen.
Bezüglich der Laufzeit und der Kündigungsfrist der Verträge müssen die Gegebenheiten beider Vertragsparteien berücksichtigt werden. Im Interesse einer Planungssicherheit sowohl für den Einzelhandel, als auch für das Wach- und Sicherheitsunternehmen erscheint eine Kündigungsfrist von weniger als 6 Wochen unangebracht. Eine Mindestlaufzeit ist nicht notwendig. Schließlich muss jede Partei in der Lage sein, auf eintretende Umstände zu reagieren.
Ein entscheidender Faktor beim Einsatz von Kaufhausdetektiven ist die Kontrolle der Einsatzzeit. Fehlt eine dementsprechende Kontrolle, wird es auch immer wieder zu Unregelmäßigkeiten und irgendwann auch zu Differenzen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommen.
Große Kaufhäuser binden die Kaufhausdetektive in ihr vorhandenes Kontrollsystem (in der Regel Stempelkarten) mit ein. Für größere Wach- und Sicherheitsunternehmen mit vielen Mitarbeitern und unterschiedlichen Einsatzorten ist dies allerdings ein logistisches Problem. Die Stempelkarten müssen laufend kopiert und in die Zentrale des Unternehmens überführt werden, da die Abrechnung ja nicht vom Lohnbüro des Einzelhändlers erstellt wird.
Als optimale Lösung, insbesondere im Einzelhandelsfilialbereich, hat sich der Arbeitsnachweis in dreifacher Ausfertigung erwiesen. Eine Kopie bleibt in der Filiale, eine dient der Abrechnung mit den eingesetzten Mitarbeitern und das Original wird der Rechnung beigelegt. Damit hat der Einzelhandel eine Kontrollmöglichkeit und das Wach- und Sicherheitsunternehmen ist laufend über seine Einsätze informiert.
Sorgen Sie für einen kontrollfähigen Nachweis über die Einsätze des Kaufhausdetektivs!
Wie bei allen Unternehmen an die man Aufträge erteilt, spielt auch bei dem Wach- und Sicherheitsunternehmen die Referenz eine große Rolle. Bei Unternehmen, die für den Einzelhändler A gute Arbeit leisten, kann man davon ausgehen, dass auch für den Einzelhändler B eine solche abgeliefert wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass in Punkto Aufgabenstellung und eingesetzter Mitarbeiter ein Vergleich möglich ist. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Wach- und Sicherheitsunternehmen, die sehr schnell expandieren, oftmals Probleme haben, geeignete Mitarbeiter nachzuschieben.
Ein guter Kaufhausdetektiv, der den Sprung in die Selbstständigkeit wagt, wird kaum mit schriftlichen Referenzen dienen können, aber er kann zumindest angeben, wo er bisher tätig war.
Scheuen Sie sich nicht, Referenzen des Wach- und Sicherheitsunternehmens bei entsprechenden Einzelhandelsunternehmen auch einmal nachzufragen.
Bevor man mit einem Wach- und Sicherheitsunternehmen einen Vertrag abschliesst, sollte man sich in einem Auftragsgespräch einen persönlichen Eindruck über seinen zukünftigen Partner in Sicherheitsfragen verschaffen.
Ebenso wichtig ist es, dass auch der Wach- und Sicherheitsunternehmer über die Örtlichkeiten und Gegebenheiten seines neuen Aufgabengebietes informiert ist. Von einer Auftragserteilung, ohne dass man sich vor Ort getroffen hat, kann nur abgeraten werden.
Der Vertreter des Wach- und Sicherheitsunternehmens sollte in der Lage sein, nach eingehender Begutachtung der Örtlichkeiten, einen groben Überblick über die Maßnahmen und Einsatzstrukturen zu geben.
Vermeiden sollte man die Vorgabe von Leistungserwartungen im Hinblick auf die Zahl der gefassten Ladendiebe. Ein seriöses Wach- und Sicherheitsunternehmen wird im Umkehrschluss auch keinerlei Garantie über die Zahl der Aufgriffe geben können.
Zu bedenken ist, dass der Einsatz von Kaufhausdetektiven nicht in jedem Fall kostenneutral sein muss. Niemand kann im Voraus sagen, wie hoch der Warenwert der sichergestellten Artikel sein wird. Sollte ein Wach- und Sicherheitsunternehmen deshalb schon vorab die sogenannte Nullrechnung aufmachen, bei der sich das Honorar für den Kaufhausdetektiv durch die sichergestellte Ware und eingezogene Fangprämie selbst trägt, sollte man auf eine Zusammenarbeit verzichten.
Zahlt der Einzelhandel einem Kaufhausdetektiv Fangprämien für das Erfassen von Ladendieben, darf er sie diesen nicht in Rechnung stellen(1). Empfohlen wird, von der Zahlung von Fangprämien abzusehen und stattdessen die Leistungsbereitschaft der eingesetzten Kaufhausdetektive durch eine angemessene Entlohnung und Motivation zu fördern.
Auch eine Honorarvereinbarung auf “Kopfgeldbasis” sollte für den Einzelhandel tabu sein. Im Übrigen wird sich kein seriöses Wach- und Sicherheitsunternehmen auf eine solche Abmachung einlassen. Vertragsrechtlich geht man mit einem Wach- und Sicherheitsunternehmen einen Dienstleistungs- und keinen Werksvertrag ein. Damit schuldet das Wach- und Sicherheitsunternehmen zwar eine Leistung aber nicht zwingend den Erfolg.
Bilden Sie sich in einem persönlichen Gespräch Ihre eigene Meinung zur Qualität des Wach- und Sicherheitsunternehmens. Vermeiden Sie Leistungsdruck oder eine Kopfgeldregelung!
Der Erfolg jedes Wach- und Sicherheitsunternehmens lebt von der Qualität ihrer eingesetzten Mitarbeiter. Je enger die Mitarbeiter in das Gefüge des Wach- und Sicherheitsunternehmens eingebunden sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese auch dessen Interessen und damit auch die des auftraggebenden Einzelhandels wahrnehmen.
Im Zeitalter der Kleinstunternehmer hat man immer häufiger mit Einzelunternehmern zu tun. Dabei kann man davon ausgehen, dass diese ein großes Interesse an einer fruchtbaren Zusammenarbeit mit ihren Auftraggebern haben. Schließlich kann ihre Existenz von einem einzigen Auftrag abhängen. Der große Nachteil für den Einzelhandel ist, dass im Verhinderungsfall (Krankheit, Gerichtstermine, Fahrtprobleme o. ä.) nur schwer ein Ersatz gestellt werden kann. Wer einen kontinuierlichen Einsatz erwartet oder den Vorteil von wechselnden Kaufhausdetektiven bevorzugt, ist bei einem größeren Wach- und Sicherheitsunternehmen sicherlich besser aufgehoben.
Fest angestellte Kaufhausdetektive mit einer vernünftigen sozialen Absicherung stellen die optimale Lösung dar. Um in Stoßzeiten auch noch flexibel arbeiten zu können, setzen, wie in jeder anderen Branche, auch Wach- und Sicherheitsunternehmen in geringem Maße Aushilfskräfte oder Subunternehmer ein. Leider ist es in der Vergangenheit hier immer wieder zu Auswüchsen gekommen. So schlimm wie im Reinigungsgewerbe, wo eine ganze Branche nur noch mit Aushilfskräften gearbeitet hat, ist es bei den Kaufhausdetektiven, Gott sei Dank, nicht. Anfang und Mitte der Neunzigerjahre wurde speziell in den neuen Bundesländern ein Heer von Arbeitslosengeldempfängern mit Dumpinghonoraren auf die Ladendiebe losgelassen. Inzwischen sind die Strukturen dort jedoch so weit, dass diese Vorgehensweise aufgrund behördlicher Überprüfungen stark nachgelassen hat.
Parallel dazu gab es in den alten Bundesländern die überzogenen Einsätze von Subunternehmern. War es zeitweise untersagt, für Kaufhausdetektive Subunternehmer einzusetzen, hat sich im Laufe der Jahre - rechtlich gesehen - hier einiges geändert. Nun ist es nicht unbedingt Aufgabe des Einzelhandels dafür Sorge zu tragen, dass im Wach- und Sicherheitsgewerbe volkswirtschaftlich korrekt gehandelt und sozial verträglich abgerechnet wird. Aber wie eingangs schon erwähnt, spielt die enge Bindung zum Unternehmen im Hinblick auf die Qualität der Arbeit eine entscheidende Rolle.
Erwarten Sie von dem Wach- und Sicherheitsunternehmen festangestellte und sozial abgesicherte Einsatzkräfte, lassen Sie aber aufgrund der Aufrechterhaltung von Flexibilität in geringem Maße auch qualifizierte Aushilfskräfte und Subunternehmer zu!
Grundsätzlich kann man erwarten, dass die eingesetzten Mitarbeiter für ihre Aufgabe qualifiziert sind. Ein Kaufhausdetektiv wird in der Regel keinen Erstausbildungsabschluss für sein Gewerbe nachweisen können, bei dem man sich an Hand eines Gesellenbriefes sofort einen Überblick verschaffen könnte. Im Wach- und Sicherheitsgewerbe gibt es zwar die Möglichkeit der Erstausbildung zur “Fachkraft für Schutz und Sicherheit" und die IHK Fortbildungsabschlüsse als “Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft" bzw. “Geprüfte Sicherheitsdienstleistungskraft”, die aber in aller Regel für die Wach- und Sicherheitsunternehmen zu zeit- und kostenaufwendig sind, um die erforderliche Qualifizierung zu erlangen.
Der erforderliche IHK-Sachkundenachweis wurde bereits erwähnt und ist für eine Basis-Qualifikation gut geeignet.
Für die zusätzlich erforderliche Aufbauqualifikation bietet die Zentralstelle für die Ausbildung im Detektivgewerbe (ZAD) seit Mitte der Achtzigerjahre einen Lehrgang für Kaufhausdetektive an, der in der Kombination von Fernstudium und Blockseminaren das notwendige theoretische Wissen vermittelt und mit einer Prüfung abschliesst.
Der Nachweis aufgrund eines ausgestellten Zertifikats ist hier möglich.
Wichtig ist selbstverständlich eine laufende Weiterbildung auch innerhalb des Wach- und Sicherheitsunternehmens. An Hand von Ausbildungsplänen dürfte auch - hier zumindest in eingeschränktem Maße - ein Nachweis möglich sein.
Lassen Sie sich von den eingesetzten Kaufhausdetektiven einen Nachweis über deren Qualifizierung und Weiterbildung vorlegen!
Ein guter Kaufhausdetektiv lebt von der Möglichkeit, einen potenziellen Ladendieb schon im Vorfeld seiner Handlung zu erkennen. Das heißt, er kann ihn aufgrund des Verhaltens aus der Masse der normalen Kunden herausfiltern. Die Lebenserfahrung des Kaufhausdetektivs spielt daher bei den persönlichen Voraussetzungen eine nicht unerhebliche Rolle. Auch beim Ansprechen und der weiteren Vorgehensweise im Falle eines Ladendiebstahls ist ein gewisses Quantum an Lebenserfahrung notwendig. Nun ist Lebenserfahrung nicht nur vom Alter abhängig, aber jünger als 21 Jahre sollte ein selbstständig agierender Kaufhausdetektiv nicht sein. Je nach körperlicher und geistiger Fitness ist der Beruf dann aber auch bis ins hohe Alter durchführbar.
Wer in einem solch diffizilen Bereich wie der der Kaufhausdetektive tätig ist, sollte selbst nicht einschlägig vorbestraft sein. Dies gilt in erster Linie für Delikte wie Diebstahl und Betrug, aber auch für den Bereich Körperverletzung, Nötigung oder Erpressung.
Wer von seinem Charakter her konfliktanfällig ist, kommt für diese Tätigkeit auf keinen Fall in Frage. In unserer multikulturellen Gesellschaft haben wir es zunehmend mit Nichtdeutschen, welche auch als Kaufhausdetektiv tätig sind, zu tun.. Ein offensichtlicher Südeuropäer fällt deshalb in der Masse der Bevölkerung heutzutage nicht mehr auf und kann daher problemlos eingesetzt werden. Notwendig ist allerdings, dass er die deutsche Sprache in Wort und Schrift auch ausreichend beherrscht.
Zeigt der eingesetzte Kaufhausdetektiv Auffälligkeiten im Äußerlichen (z. B. Punk), im Charakter (z. B. Rambo-Manieren), in finanzieller Hinsicht (pumpt z. B. andere an) oder wirkt er unsicher oder lethargisch, sollte man reagieren.
Lassen Sie sich beim Ersteinsatz ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen! Behalten Sie den eingesetzten Kaufhausdetektiv auch später im Auge und achten Sie auf auffällige Änderungen!
Regionale Anbieter sind den überregionalen vorzuziehen. Im Notfall sollte es möglich sein, dass der verantwortliche Leiter des Wach- und Sicherheitsunternehmens innerhalb kürzester Zeit vor Ort ist. Ob das Wach- und Sicherheitsunternehmen von einem externen Büro oder vom Arbeitszimmer des Inhabers aus geleitet wird, dürfte dabei keinerlei Rolle spielen.
(1) Urteil vom 6. November 1979, BGH VI ZR 254/77
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