BDD Informationen 17/2019
26.08.19 AG-Urteil: Private Kameradrohne über fremdem Privatgrundstück verletzt Privatsphäre
Gegenmaßnahmen sind zulässig – der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) weist aber auch darauf hin: Einzelfallentscheidung nicht ohne Weiteres auf andere Situationen übertragbar.
Beweisverwertungsverbot von heimlichen Videoaufnahmen (siehe Anlage):
In einem Gerichtsverfahren zum Thema Unterschlagung erkannte das Arbeitsgericht ein "Beweisverwertungsverbot": Die heimlichen Videoaufnahmen einer Detektei seien rechtswidrig gewesen, weil andere Möglichkeiten wie etwa die persönliche Beobachtung der verdächtigten Kellnerin nicht ausgeschöpft worden seien. Deshalb durfte auch der Detektiv, der die drei Überwachungskameras an der Theke des Lokals installiert und die Aufnahmen später ausgewertet hatte, vor dem Arbeitsgericht nicht vernommen werden. Einen Anspruch auf die eingeklagte Löschung der Videoaufnahmen bejahte das Gericht nicht, für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts erkannte das Gericht der Klägerin jedoch 1500 Euro Entschädigung zu, was einem Monatsgehalt entspreche.
Anders als das Arbeitsgericht gehen die Staatsanwaltschaft und Richter Gerber davon aus, dass die Überwachungsaufnahmen im Strafverfahren genutzt werden können und der Detektiv als Zeuge zu befragen ist. Bis es so weit kommt, wird es dauern: Ende August ist der nächste Überbrückungstermin angesetzt, denn erst am 17. September soll die Beweisaufnahme mit der Vernehmung weiterer Zeugen fortgesetzt werden.
LArbG Baden-Württemberg Az. 3 Sa 46/14 v. 04.08.2015 (siehe Anlage):
Dieser Fall aus 2008 wurde nun abschließend behandelt. Der Geschäftsführer D. eines Unternehmens hatte Anfang 2008 einen Privatdetektiv S. beauftragt, sich bei der Arbeitsagentur als angeblicher Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung auszugeben und auf diese Weise die Sozialdaten des Klägers zu eruieren. Eben dies sei erfolgreich gewesen, obwohl §§ 67 ff. SGB X eine Weitergabe dieser Daten ausdrücklich untersagten. Anschließend sei es dem Detektiv auch gelungen, die komplette Sozialakte des Klägers zu beschaffen und diese dem Arbeitsgericht zuzuleiten. Hierdurch habe der Geschäftsführer Kenntnis von sämtlichen Sozialdaten, insbesondere aller vertraulichen Entgeltbescheinigungen des Klägers von anderen Arbeitgebern, erlangt.Der Geschäftsführer hatte diese Daten wiederum an den Beklagten weitergeleitet, der dies zum Anlass einer (dem Kläger nicht wirksam zugegangenen) Anfechtung genommen habe.
Weitere Informationen in den Randnummern:
71: Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Privatdetektiv S sich rechtswidrig Daten des Klägers erschlichen habe.
77: Der Geschäftsführer der E. KG, Herr D., habe Anfang 2008 den Privatdetektiv S. beauftragt, sich bei der Arbeitsagentur H. als angeblicher Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung auszugeben und auf diese Weise die Sozialdaten des Klägers zu eruieren. Eben dies sei erfolgreich gewesen, obwohl §§ 67 ff. SGB X eine Weitergabe dieser Daten ausdrücklich untersagten. Anschließend sei es Herrn S. auch gelungen, die komplette Sozialakte des Klägers zu beschaffen und diese dem Arbeitsgericht K. zuzuleiten. Hierdurch habe Herr D. Kenntnis von sämtlichen Sozialdaten, insbesondere aller vertraulichen Entgeltbescheinigungen des Klägers von anderen Arbeitgebern, erlangt. Herr D. habe diese Daten wiederum an den Beklagten weitergeleitet, der dies zum Anlass einer (dem Kläger nicht wirksam zugegangenen) Anfechtung genommen habe.
89: Der Beklagte habe Kenntnis vom angeblichen Anfechtungsgrund jedenfalls mehr als ein Jahr vor der Anfechtung gehabt. Die Anfechtungsgründe unterlägen überdies einem Verwertungsverbot, weil sie unter Durchbrechung des Sozialgeheimnisses eruiert worden seien. Der Privatdetektiv S. habe sich im Auftrag der E. KG gegenüber der Arbeitsagentur als Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung ausgegeben und so die Sozialdaten des Klägers erschlichen.
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